Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Hier erfahren Sie, was Sie als Arbeitnehmerin, als Arbeitnehmer wissen sollten.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin hat ein unterstützungsberechtigtes Kind.
Versicherter Verdienst: 6'500 Franken.
(Als versicherter Verdienst gilt – vereinfacht gesagt – der Lohn auf den AHV-Beiträge abgezogen wurden. Der 13. Monatslohn wird mitgerechnet, berufsbedingte Spesen nicht.)
Annahme 1: | Lohnberechnung | Lohn | |
Kurzarbeit 50% | 50% Lohn von Arbeitgeber | 3250.- | |
80% von 50% Kurzarbeitsentschädigung | 2600.- | Achtung: zzgl. Kinder- und Ausbildungszulage (gleiche wie ohne Kurzarbeit) | |
Total Lohn | 5850.- |
Der Arbeitgeber musste die geplante Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Kanton schriftlich voranmelden. Der Bundesrat hat diese Bestimmung wegen der Corona-Krise aufgehoben und es gelten keine diesbezüglichen Wartefristen mehr.
Unternehmen müssen die Kurzarbeit beim Kanton anmelden. Der Kanton prüft, ob die Kurzarbeit rechtmässig ist und ob sie tatsächlich dem Erhalt der Arbeitsplätze dient. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Gesuch vorübergehend Kurzarbeit in Ihrem Betriebe einzuführen. Melden Sie sich unter 041 419 70 80 oder mit einen Klick auf Kontakt.
Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf Ihre Arbeitslosenentschädigungs-Bezugsdauer. Das Arbeitslosentaggeld wird nach Kurzarbeit auf dem normalen Lohn berechnet.
Auf die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV hat die Kurzarbeit ebenfalls keinen Einfluss. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen.
Arbeitgebende aber auch Arbeitnehmende dürfen während einer Kurzarbeitsphase – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – jederzeit kündigen. Für die Dauer der Kündigungsfrist müssen die Arbeitgebenden den Mitarbeitenden den vollen Lohn bezahlen, ungeachtet dessen, ob eine volle Beschäftigung möglich ist oder nicht.