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Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung infolge Coronavirus, Absage von Veranstaltungen

1. Ausgangslage

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) stuft der Bundesrat die Situation in der Schweiz als "ausserordentliche Lage" ein. Entsprechend ist es gemäss der COVID-19-Verordnung 2 ab sofort verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen - öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen (Art. 6).

 

2. Fragestellung

Wer haftet, wenn eine Veranstaltung aufgrund dieser neuen Lage nicht durchgeführt werden kann?

 

3. Rechtliches

i. Vertrag

Zuerst ist der entsprechende Vertrag zu konsultieren. Dieser sollte Regelungen über die Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und/oder besondere Bestimmung für den Fall von höherer Gewalt enthalten. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, kann dies zur Beendigung des Vertrags oder zur Aussetzung der vertraglichen Verpflichtungen führen. Viele Verträge dürften jedoch die «Epidemie» / «Pandemie» nicht ausdrücklich als Fälle höherer Gewalt vorsehen.

Wenn der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen enthält, greift die Regelung des Gesetzes.

 

ii. Art. 119 OR

Dieser Artikel regelt die Rechtsfolgen der nachträglichen tatsächlichen, teilweisen oder vollkommenen, dauernden, nicht vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit. Die Rechtsfolgen von Art. 119 OR (Befreiung von der Leistungspflicht) treten nur dann ein, wenn die Unmöglichkeit dem Schuldner in keiner Weise zugerechnet werden kann.

Gemäss Abs. 1 trägt der Gläubiger grundsätzlich das Risiko der Erbringbarkeit der Leistung. Den Schuldner trifft hingegen bei zweiseitigen Verträgen die Gegenleistungs- oder Preisgefahr. Er verliert gemäss Abs. 2 entweder die nicht erfüllte Gegenforderung bzw. hat keinen Anspruch mehr auf die Gegenleistung oder muss eine bereits empfangene Gegenleistung zurückgewähren (gestützt auf Art. 62 OR – Bereicherung wegen eines nachträglich weggefallenen Grundes). Das Schuldverhältnis an sich bleibt jedoch so oder anders bestehen.

 

Wenn der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten erlangt, ist dieses sog. stellvertretende Commodum an den Gläubiger herauszugeben (Die Leistung des Surrogates beruht auf der ursprünglichen Leistungspflicht). Der Gläubiger ist zur Annahme des Surrogats nicht verpflichtet; er kann darauf verzichten (z. B. weil ihm das Behalten seiner Leistung angemessener erscheint). Nimmt er die Leistung jedoch entgegen oder macht er sie seinerseits geltend, so bleibt seine Leistungspflicht grundsätzlich bestehen. Art. 119 Abs. 2 OR findet dann keine Anwendung.

 

vgl. zum Ganzen Wolfgang Wiegand, BSK Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, Art. 119 OR

 

4. Fazit

Das Coronavirus stellt einen Fall höherer Gewalt dar, da jegliche Veranstaltungen aufgrund behördlicher Anordnungen abgesagt werden müssen. Somit gelten für Verträge die obigen Ausführungen.